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Impressum

Anschrift:

Firma

EEP, Elektro-Elektronik Pranjic
Inhaber Kruno Pranjic e.K.
Am Luftschacht 21
D - 45886 Gelsenkirchen

Tel.: +49 209 - 14 89 77 - 0
Fax: +49 209 - 14 89 77 - 77

Kontakt: info[at]eep.de

Sitz der Firma:
Gelsenkirchen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE 126 705 340
HRA 4459 Gelsenkirchen

Haftungshinweis:

Die Informationen auf dieser Webseite unterliegen einer ständigen Prüfung und Aktualisierung. Sowohl der Provider, als auch EEP übernehmen trotz ständiger sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle keine Haftung für die Inhalte oder die Garantie für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit derjenigen Webseite, auf die mit einem Link verwiesen wird. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.


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Inhalt und Struktur dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten (insb. Texte, Textteile, Bildmaterial) bedarf, soweit nicht weiter gekennzeichnet, der vorherigen Zustimmung der Firma EEP.

AGBs-EN

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EEP
    

 

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I. Allgemeine Bedingungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen  Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (hier die Fa. EEP, im Folgenden Lieferer genannt) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Antrag dem Lieferer nicht erteilt wird,  diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherheitskopien herstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Bezüglich Lieferzeiten, Preisstellungen, Zahlungsbedingungen, Preisfindungsfristen und Garantiezeiten werden in diesen Geschäftsbedingungen nur die Rahmenwerte genannt. Die aktuellen, individuellen Daten mit den genauen Spezifikationen hierzu, die von der Art des Angebotes oder des Auftrages abhängen, sind im Anhang zu den jeweiligen Angeboten und Lieferverträgen aufgeführt.  

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm  gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug

1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung  der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese  Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse,  z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen entsprechend.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, so informiert der Lieferer den Käufer über die Gründe des Verzugs und vereinbart mit dem Käufer einen neuen, für beide Seiten akzeptablen Liefertermin.

4. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V.  Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd- , Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und  Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw.  genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung   durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der  Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung ? gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase ? in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme

Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
VIII. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten ? ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer ? vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

2. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Mitteilung der Rüge; diese ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers  in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über  deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

4. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit.

5. Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.

7. Lieferung von Systemen mit individuell programmierter Software. Die nach Wunsch des Bestellers erstellte Software wird vertragsgemäß installiert und mit dem Besteller zusammen abgenommen. Treten innerhalb von 4 Wochen nach Abnahme im Rahmen der normalen Anwendung der Software Fehlfunktionen auf, werden diese kostenfrei behoben. Falls der Besteller zusätzliche Funktionen wünscht oder vorhandene Funktionen geändert haben möchte, wird ihm dies nach Aufwand in Rechnung gestellt.

8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsuntersuchung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.

9. Die in den Nummern 1, 2 und 8 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.

10. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. klimatische Einflüsse   entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Beistellteile sowie sonstige  Zulieferungen (z.B. Datenträger, Zeichnungen...) durch den Auftraggeber oder einen durch ihn eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nur dann befugt, gelieferte Ware an  uns zurückzusenden, wenn dieses in der Originalverpackung geschieht und wir vorher schriftlich zugestimmt haben. Liegt ein Verschulden des Auftraggebers vor (Falsch-/Doppelbestellung...), so sind wir berechtigt, die vertragsbedingten Kosten in Rechnung zu stellen.

11. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Art. XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet,  dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Ist Gegenstand dieses Vertrages die Überlassung der vom Lieferer erstellten Software, so erfolgt diese nur im Wege einer einfachen Lizenz. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte an den Programmen und Eigentumsrechte an den  Datenträgern, verbleiben beim Lieferer. Die Nutzung der Software ist an das Rechnersystem und an den Betriebsort gebunden, für welche sie geliefert wurde.

5. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen; Art. XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.
X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird dem Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen  Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht  verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung   von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XII. Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
XIV. Integration von Systemen und Anlagen

Ist vom Auftraggeber die Integration von Systemen und Anlagen beauftragt, die nicht von EEP geliefert werden, liegen der Preisstellung die vor dem Auftrag zur Verfügung stehenden Informationen zugrunde. Diese sind:

- über diese Anlagen zur allgemeinen Verfügung stehende Informationen

- vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Informationen und

- ggf. eine Besichtigung der Anlage.

Ändert sich im Projektverlauf diese Informationsgrundlage, können Mehraufwendungen entstehen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese als Mehrleistungen in Rechnung zu stellen.

Stehen zu Beginn eines Projektes noch keine oder unvollständige Informationen über Drittsysteme zur Verfügung, basiert das Angebot von EEP auf einer kostenfreien, umfassenden und termingerechten Versorgung von EEP mit den notwendigen Informationen und Einrichtungen zur Integration dieser Drittsysteme. EEP übernimmt keine Kosten für die Beschaffung dieser Informationen. Sind Informationen unvollständig oder nicht termingerecht verfügbar, hat EEP Terminverzögerungen, die hieraus resultieren, nicht zu vertreten und nicht zu tragen.

Ist EEP nicht als Generalunternehmer bzw. Systemlieferant beauftragt, kann EEP lediglich die technische Verantwortung für die Schaffung und die Funktion von Schnittstellen zu Drittsystemen auf der Seite der von EEP gelieferten Komponenten übernehmen. Die technische Verantwortung umfasst die technische Spezifikation und den Test der Schnittstellen auf der Grundlage von zur Verfügung gestellter Informationen und Einrichtungen. Die technische Verantwortung umfasst nicht die Verantwortung für die termingerechte und fachlich einwandfreie Funktion der Schnittstellen von Drittsystemen.

Referenzen-EN

Referenzen

Product

Customer

Adress

 

 

Germany

 

1

Automatic Electro-Hydraulic Controls

Deutsche Steinkohle, DSK, Bergwerk Anthrazit Ibbenbüren GmbH

Osnabrücker Str. 112, 49477 Ibbenbüren

2

DBT Mining Engineers GmbH, Saarbücken

Malstatter Markt 13, 66115 Saarbrücken

3

AMD-Otto Hennlich Technology GmbH, Hattingen

Am Beul 15, 45525 Hattingen

 

Russia

 

4

Sokolowskaya mine, Kiseljowsk, Sibiria, Russia

Kiseljowsk, Russia

 

Poland

 

5

Slask mine, Kattowice, Poland

Kattowice, Poland

6

Stasic mine, Kattowice, Poland

Kattowice, Poland

 

China

 

7

Ping Shou mine, China

Beijing Mine Machinery, P.R.China

8

Jin Cheng mine, China

Taiyuan, Shanxi, P.R.China

9

Tiefa mine, China

Houmao, Shanxi, China

10

Tian Long mine, China

Andingmen, Dongcheng, China

11

Huai Nan mine, China

Dongshan, Anhui, China

12

Fengjiata mine, China

Huama, Shanxi, China

13

Shaping mine, China

Shanxi

14

Hongliulin mine, China

Shanxi

15

Nianpanliang mine, China

Shanxi

16

Ning Tiao Ta mine, China

Shanxi

17

Zhangjiamao mine, China

Shanxi

18

Long de mine, China

Changwa, Shanxi, China

19

Profibus technology (intrinsically safe)

Deutsche Montan Technologie, DMT, Essen

Am Technologiepark 1, 45307 Essen

20

Interfaces, repeater, diagnostic devices, power supplies

Deutsche Montan Technologie, DMT, Bochum

Herner Str. 45, 44787 Bochum

21

Breuer Motoren GmbH & Co.KG

Rensingstr. 10, 44807 Bochum

22

Eickhoff Maschinenfabrik GmbH

Hunscheidtstr. 176, 44789 Bochum

23

Deutsche Steinkohle, DSK, Zentrallager Buer

Biele, 45896 Gelsenkirchen

24

Deutsche Steinkohle, DSK, Bergwerk Auguste Victoria

Carl-Duisberg-Str., 45772 Marl

25

Deutsche Steinkohle, DSK, Bergwerk Lohberg/Osterfeld

Hünxer Str. 368, 46537 Dinslaken

26

Deutsche Steinkohle, DSK, Bergwerk Ost

Zum Bergwerk, 59077 Hamm

27

Deutsche Steinkohle, DSK, Bergwerk Prosper-Haniel

Fernewaldstr., 46242 Bottrop

28

Deutsche Steinkohle, DSK, Bergwerk West

Friedrich-Heinrich-Allee 63, 47475 Kamp-Lintfort

29

Deutsche Steinkohle, DSK, Bergwerk Anthrazit Ibbenbüren GmbH

Osnabrücker Str. 112, 49477 Ibbenbüren

30

Hydraulic Components

Ping Shou mine, China

Beijing Mine Machinery, P.R.China

31




complete sets of auxiliary valves per roof support

China Coal Overseas

 

32

Jin Cheng mine, China

Taiyuan, Shanxi, P.R.China

33

Ping Shou mine, China

Beijing Mine Machinery, P.R.China

34

Huai Nan mine, China

Dongshan, Anhui, China

35

Beijing Shenhua, China

Dongcheng, Beijing, China

36

Beijing Shenhua, China

Dongcheng, Beijing, China

37

Jin Cheng mine, China

Taiyuan, Shanxi, P.R.China

38

Tian Long mine, China

Andingmen, Dongcheng, China

39

Huai Nan mine, China

Dongshan, Anhui, China

40

Huai Nan mine, China

Dongshan, Anhui, China

41

RMJ Roof supports, China

Ping Ding Shan, Henan

42

Hongliulin mine, China

Shaanxi

43

Huai Nan mine, China

Dongshan, Anhuj

Contact

Firma

EEP, Elektro-Elektronik Pranjic
Owner Kruno Pranjic e.K.
Am Luftschacht 21
D - 45886 Gelsenkirchen

Tel.: +49 (209) 14 89 77-0
Fax: +49 (209) 14 89 77-77

Kontakt: info[at]eep.de

Company Head Office:
Gelsenkirchen

VAT identification number:
DE 126 705 340

HRA 4459 Gelsenkirchen